§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Essen & Leben“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen.
Der Verein hat seinen Sitz in der Bitterstrasse 79, 50769 Köln Worringen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Nachhaltigkeit
Der Verein mit Sitz in Köln (Deutschland) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO)
Entwicklung innovativer generationsübergreifender und die Gesellschaft stärkende Gemeinschaftskonzepte für „Jung und Alt“.
Schaffung der Möglichkeit, Menschen verschiedenster Altersklassen zu Gemeinschaften zu verknüpfen, um Einsamkeit im Alter vorzubeugen; dies u.a. in enger Zusammenarbeit mit städtischen Seniorenvertretungen.
Schaffung von Gesprächsrunden, Workshops und gemeinschaftlichen Treffen, mit dem Hauptzweck, ehrenamtliche Helfer*innen zu interessieren und langfristig zu binden, sich gemeinnützig und mildtätig für Mitbürger*innen im Rahmen des eigenen Vereins und/oder externer gemeinnütziger Vereine und/oder Initiativen einzusetzen.
2. Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes nach §52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO)
Die Rettung von noch genießbaren Lebensmitteln vor der Vernichtung und deren unentgeltliche Verteilung an sozial schwache oder interessierte Menschen oder gemeinnützige Vereine und sonstige Institutionen (z.B. Kindergärten, Schulen etc.).
Der Austausch von Wissen im Bereich Ernährung und Ernährungskultur, lokal, regional, national und auch über die Landesgrenzen hinaus. Durch die Tätigkeit des Vereins wird ein Beitrag zu nachhaltiger Ernährung, zur Förderung von nachhaltig und umweltgerecht hergestellten Lebensmitteln, zur standort- und artgerechten Erzeugung von Lebensmitteln pflanzlicher als auch tierischer Herkunft und somit ein Beitrag zum Natur-, Umwelt- und Tierschutz geleistet.
Der Austausch im Bereich der produzierten Nahrungsmittel und in diesem Zusammenhang die Förderung von Natur- und Umweltschutz, von Tierschutz und Tierwohl sowie von Tier- und Pflanzenzucht.
Die Bildung und Schaffung von Gemeinschaften und Angeboten, unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit, zur Förderung des Naturschutzes.
3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke nach §52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung (AO)
Die Schaffung und Teilnahme von gemeinschaftlich nutzbaren Räumen für nachbarschaftliche Veranstaltungen. Durchführung von nachbarschaftlichen Veranstaltungen wie z.B. Sommerfest, Weihnachtsaktionen und Veranstaltungen verschiedener Art (z.B. Frühstück) und anderen nachbarschaftlichen Veranstaltungen.
Sensibilisierung von Mitbürger*innen bzgl. der Weiter- und Wiederverwertung von Gebrauchsgütern zur Ressourcenschonung durch Aufklärungsarbeit. Keine Verfügungstellung oder Vermietung der Räume für private Veranstaltungen.
§ 3
Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden der Mitglieder haben sie keine Ansprüche auf das Vereinsvermögens.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Kindernöte e.V., Florenzer Strasse 20, 50765 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ferner jede juristische Person oder Personengesellschaft, wobei diese nur eine Stimme haben.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder, soweit es die jeweils aktuelle Geschäftsordnung sowie Gesetzgebung vorsieht, online beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit und/oder für eine bestimmte von der Mitgliederversammlung festgelegte Zeit ernennen.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tage nach Erhalt der Rechnung auf das Konto des Vereins Essen & Leben zu bezahlen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins werden in der Geschäftsordnung genauer definiert.
3. Jedes Mitglied hat, nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit von einem Jahr, gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedoch kann die Mitgliedschaft auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises. Der Mitgliederausweis wird bei Verlust gegen eine Gebühr von 5,-Euro erneuert.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zwecke und Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Nichterfüllung kann zum Ausschluss führen.
5. Mitglieder haben die Pflicht, den Vorstand zeitnah, (1 Woche), über Änderungen ihrer Kontaktdaten und Erreichbarkeit zu informieren. Bei Nichteinhaltung erfolgt, nach erfolgloser Mahnung, der Ausschluss aus dem Verein.
6. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich ohne Vergütung und auf eigene Kosten. Vereinseigene Fahrzeuge werden durch die Mittel des Vereins getragen. Die Nutzung wird durch den Vorstand geregelt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Jahresbeitrag in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten. Änderungen über Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr oder Beiträgen befreit. Sie dürfen an den Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, bzw. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft Auflösung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt muss durch eine unterschriebene schriftliche Erklärung, (kein WhatsApp, keine E-Mail) an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Vorstandsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigen, legen automatisch ihr Amt nieder.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden bei z.B. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich per Post oder per E-Mail, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
4. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam.
5. Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren Vorgaben nach den jeweils geltenden Vereinsrichtlinien zu beachten
6. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhält und hierdurch die Zwecke, Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins i. S. v. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in und den Beisitzern.
3. Der/die geschäftsführende Vorstandsvorsitzende, oder der/die erste Stellvertreter/in können den Verein allein vertreten. Der/die Kassenwart/in kann den Verein gemeinsam mit einem von den beiden geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden nach dem Vier-Augen-Prinzip vertreten.
4. Der Verein wird durch den/die erste oder dem/der zweiten Vorsitzenden vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, wenigstens jedoch für 5 Jahre nach der Gründungssitzung gewählt Der Vorstand muss daher nicht von sich aus eine Neuwahl durchführen oder sich im Amt bestätigen lassen. Eine Abberufung des Vorstands und eine Neuwahl ist natürlich dennoch jederzeit möglich. Der Antrag dazu kann durch die Mitglieder mit 20% Mehrheit gestellt werden. Der Vorstand muss diesen Antrag in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufnehmen. Weigert er sich, haben die Mitglieder die Möglichkeit, dass über ein Minderheitenbegehren durchzusetzen.
6. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Die Amtsniederlegung muss durch eine unterschriebene schriftliche Erklärung in Briefform (keine E-Mail, kein WhatsApp etc.) in der Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Vorstandsmitglieder, die den Verein verlassen, kündigen damit nicht automatisch die Mitgliedschaft.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.
§ 11
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern er die Aufgaben nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen hat.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) de Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung über die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen.
f) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
g) die laufenden Geschäfte sowie die Führung aller Verwaltungsaufgaben und aller Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
h) der Beschluss der Gründung von Abteilungen innerhalb des Vereins.
§ 12
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, wenigstens jedoch für 5 Jahre nach der Gründungssitzung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Schriftführer einberufen; eine Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 14
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet und die Probezeit absolviert hat, eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Entgegennahme des Kassenberichtes vom Vorjahr.
5. Entlastung des Kassenwartes.
6. Wahl der Kassenprüfer/innen.
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
8. ggf. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
12. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach dem Gesetz ergeben.
13. ggf. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt. Sie wird von dem/r ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt die/der erste Vorsitzende fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16
Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, und bei Wahlen, wenn ein solches Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen stattzufinden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zu einer Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 17
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahre eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Vertreter/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein und haben auch keine Vorstandfunktion Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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